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   BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70   

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https://dejure.org/1972,693
BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70 (https://dejure.org/1972,693)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1972 - IV ZR 131/70 (https://dejure.org/1972,693)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1972 - IV ZR 131/70 (https://dejure.org/1972,693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbot unentgeltlicher Verfügungen der Vorerbin - Anforderungen an die Auslegung eines Testaments - Voraussetzungen für das Vorliegen einer befreiten Vorerbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 237
  • NJW 1972, 907
  • MDR 1972, 589
  • DB 1972, 820
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70
    Dazu habe die Rechtsprechung in Verbindung mit den in den gesetzlichen Vorschriften verankerten Grundsätzen gemäß §§ 133, 157, 242 BGB jedoch nach Treu und Glauben in den Fällen eine Auskunftspflicht angenommen, wenn die Auskunft die Rechtsverfolgung in hohem Maße erleichtere, oft überhaupt erst möglich mache, insbesondere bei solchen Rechtsverhältnissen, nach deren Wesen der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und umfang seines Rechtes im Ungewissen sei, der Verpflichtete aber ohne viel Mühe eine solche Auskunft erteilen könne (vgl. dazu BGHZ 10, 385, 387 [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52] und BGH in NJW 64, 1414 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1964 - III ZR 159/63
    Auszug aus BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70
    Dazu habe die Rechtsprechung in Verbindung mit den in den gesetzlichen Vorschriften verankerten Grundsätzen gemäß §§ 133, 157, 242 BGB jedoch nach Treu und Glauben in den Fällen eine Auskunftspflicht angenommen, wenn die Auskunft die Rechtsverfolgung in hohem Maße erleichtere, oft überhaupt erst möglich mache, insbesondere bei solchen Rechtsverhältnissen, nach deren Wesen der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und umfang seines Rechtes im Ungewissen sei, der Verpflichtete aber ohne viel Mühe eine solche Auskunft erteilen könne (vgl. dazu BGHZ 10, 385, 387 [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52] und BGH in NJW 64, 1414 m.w.N.).
  • BGH, 01.03.1971 - III ZR 37/68

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten

    Auszug aus BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70
    Der Auskunftsanspruch soll auch hier, ähnlich wie in den Fällen, die durch das NJW 1971, 842 veröffentlichte Urteil entschieden worden sind, das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses offenbaren und weiter dazu dienen, die sich daraus für den Nacherben ergebenden Ansprüche zu verwirklichen.
  • RG, 19.02.1914 - IV 498/13

    Pflichtteilsergänzung; Auskunftpflicht

    Auszug aus BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70
    Das Reichsgericht (RGZ 84, 204, 206; 73, 369, 371) hat hierzu, allerdings ohne nähere Begründung, ausgesprochen, daß ein pflichtteilsberechtigter Alleinerbe nicht unter entsprechender Anwendung der §§ 2027, 2028 oder des § 2314 BGB für berechtigt erachtet werden kann, im Falle des § 2329 BGB von dem Beschenkten Auskunft über die Schenkung zu verlangen.
  • RG, 07.03.1910 - IV 113/09

    Pflichtteilsergänzung.; Auskunftspflicht.

    Auszug aus BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70
    Das Reichsgericht (RGZ 84, 204, 206; 73, 369, 371) hat hierzu, allerdings ohne nähere Begründung, ausgesprochen, daß ein pflichtteilsberechtigter Alleinerbe nicht unter entsprechender Anwendung der §§ 2027, 2028 oder des § 2314 BGB für berechtigt erachtet werden kann, im Falle des § 2329 BGB von dem Beschenkten Auskunft über die Schenkung zu verlangen.
  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 50/72

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

    Unter diesen Voraussetzungen hat der erkennende Senat bereits dem Nacherben einen Auskunftstanspruch gegen den vom Vorerben Beschenkten gewährt (BGHZ 58, 237).

    Er hält allerdings entsprechend seinem Hinweis in BGHZ 58, 237, 239 daran fest, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers dartun muß, d.h. daß sein Auskunftsverlangen nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen darf.

  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Die Auskunft hat sich nach dieser Rechtsprechung auf Verlangen (RG WarnR 1913 Nr. 378) auch auf solche Schenkungen zu erstrecken, bei denen es sich um Pflicht- oder Anstandsschenkungen im Sinne von § 2330 BGB handelt (BGH LM BGB § 2314 Nr. 5), sowie auf eine solche Veräußerung, von der streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung ist, sofern sie nur unter Umständen erfolgt ist, die die Annahme nahelegen, es handele sich in Wirklichkeit - wenigstens zum Teil - um eine Schenkung (BGH LM BGB § 2314 Nr. 5; RG WarnR 1933 Nr. 64; BGHZ 74, 379, 382 [BGH 06.06.1979 - VIII ZR 255/78]; vgl. auch BGHZ 58, 237, 239 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]; 61, 180, 185; außerhalb des Erbrechts ist das anders, vgl. z.B. BGHZ 74, 379 [BGH 06.06.1979 - VIII ZR 255/78]).
  • BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84

    Auskunftsrecht des Vertragserben

    Ein solches Recht wurde gemäß § 242 BGB dem Nacherben gegen den vom Vorerben Beschenkten und auch dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser Beschenkten zugebilligt (BGHZ 58, 237 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70] und 61, 180).
  • OLG Koblenz, 22.09.2003 - 12 U 823/02

    Berufung im Rechtsstreit gegen einen Nichterben auf Herausgabe eines Sparbuchs:

    Bei Anwendung der Grundsätze besteht ein Auskunftsanspruch allerdings dann nicht, wenn sich der Berechtigte Kenntnis über den Wert auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BGHZ 58, 237, 239).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84

    Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten, gegen den Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen können, einen Auskunftsanspruch zuerkannt, wenn er sich die erforderliche Kenntnis nicht auf andere ihm zumutbare Weise verschaffen kann und der Beschenkte die Auskunft unschwer zu geben vermag (BGHZ 61, 180; vgl. auch BGHZ 58, 237 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]).

    Es ist vielmehr genügend - aber auch geboten, weil das Verlangen nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen darf -, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers nachweist (vgl. im einzelnen BGHZ 55, 378, 380; 58, 237, 239 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]; 61, 180, 185).

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    In vergleichbaren Fällen habe die Rechtsprechung Auskunftsansprüche gewährt, so im Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Beschenkten und des Nacherben gegenüber dem vom Vorerben Beschenkten (BGH, Urt. v. 1.3.1971 - III ZR 37/68, BGHZ 55, 378, 380; BGH, Urt. v. 15.3.1972 - IV ZR 131/70, BGHZ 58, 237, 239) [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70].
  • BGH, 18.01.1978 - VIII ZR 262/76

    Geltendmachung von gesetzlichen Auskunftsrechten durch den Konkursverwalter

    Zu dem speziellen Fall des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten gegen den vom Erblasser Beschenkten hat der Bundesgerichtshof allerdings in neueren Entscheidungen (BGH Urteile vom 1. März 1971 - III ZR 37/68 = BGHZ 55, 378 und vom 27. Juni 1973 - IV ZR 50/72 = BGHZ 61, 180; vgl. auch Urteil vom 15. März 1972 - IV ZR 131/70 = BGHZ 58, 237) seine frühere Ansicht (BGH Urteil vom 6. Juli 1955 a.a.O.), es müsse erst die Schenkung feststehen, ehe ein Auskunftsverhältnis angenommen werden könne, aufgegeben und fordert jetzt nur noch, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers dartun müsse.

    In dem Urteil vom 15. März 1972 a.a.O. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu dem ähnlich gelagerten Fall der Verfügung des Vorerben klargestellt, daß ein Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den vom Vorerben Beschenkten jedenfalls dann nicht in Betracht kommen kann, wenn der Nacherbfall bereits zu Lebzeiten des Vorerben eingetreten ist und der Nacherbe die erforderlichen Auskünfte ohne größere Schwierigkeiten vom Vorerben erhalten kann.

  • BGH, 01.07.1976 - VII ZR 294/74

    Wirksamkeit eines einfachen Bestreitens bzw. bloßem Bestreitens einer Forderung -

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der pflichtteilsberechtigte Erbe gegen den Beschenkten einen Auskunftsanspruch zwar nicht entsprechend § 2314 BGB, aber nach Treu und Glauben, wenn er entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird (BGHZ 55, 378; 58, 237, 230/239; 61, 180, 183 ff; vgl. auch Johannsen in RGRK 12. Aufl. Rdn. 4 zu § 2314 und 10 zu § 2329 BGB mit weiteren Nachweisen).

    Der Pflichtteilsberechtigte muß allerdings gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers dartun, d.h. sein Auskunftsverlangen darf nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen (BGHZ 58, 237, 239; 61, 180, 185).

    Das ist von allen Rechtsgründen für die - unterstellte - Zuwendung des Erblassers an die Beklagte sogar der wahrscheinlichste, wie auch das Berufungsgericht annimmt (vgl. dazu ferner BGHZ 58, 237, 239/240).

    Denn der Beklagten kann nicht die häufig nur unter rechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob es sich um eine unentgeltliche Verfügung und damit eine Schenkung handelt oder nicht (vgl. auch BGHZ 58, 237, 240).

  • BGH, 06.06.1979 - VIII ZR 255/78

    Auskunftsanspruch des Konkursverwalters

    Eine Ausnahme hiervon ist allerdings für den spezieller Fall des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten gegen den vom Erblasser Beschenkten zugelassen worden (BGHZ 55, 378; 61, 180; vgl. ferner zum Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den vom Vorerben Beschenkten BGHZ 58, 237 [BGH 15.03.1972 - IV ZR 131/70]).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.1995 - 7 U 113/94

    Auslegung eines eigenhändigen Testaments bezüglich der Zuwendung eines

    Zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung ist es jedoch erforderlich, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers nachweist (vgl. BGH NJW 197 1, 842; BGH NJW 1972, 907; BGH NJW 1973, 1876; BGH NJW 1986, 127 ).
  • BAG, 10.04.1984 - 3 AZR 60/82

    Heimarbeit - Entgeltanspruch - Zahlungsklage - Auskunftsklage - Berufung

  • BGH, 06.06.1979 - VIII ZR 254/78

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs - Auskunftsanspruchs eines

  • BGH, 06.06.1979 - VIII ZR 256/78

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs - Bestehen einer Auskunftspflicht in

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